68 Schenkungssteuer; Errichtung einer Familienstiftung (§ 142 Abs. 1 StG,
§ 147 Abs. 3 StG).
- Die Widmung eines Vermögens zur Errichtung einer Familienstif- tung unterliegt grundsätzlich der Schenkungssteuer. Vorliegend
schenkungssteuerfrei, weil die Kinder des Stiftungsgründers und de-
ren Nachkommen die einzigen Destinatäre der Familienstiftung sind.
24. Januar 2007 in Sachen Stiftung F.M., 3-RV.2006.14
Aus den Erwägungen
2. 2.1. F.M. hat mit öffentlicher Urkunde vom 12. März 2002 unter dem Namen ,,Stiftung F.M." eine Familienstiftung im Sinne von Art. 335 ZGB errichtet. Der Zweck der Stiftung ist in Art. 2 der Stiftungsurkunde wie folgt umschrieben: ,,Die Stiftung bezweckt in erster Linie Erhalt und Pflege des durch den
Stifter aus dem Nachlass seiner Eltern und seines Bruders L. übernomme-
nen sowie in die Stiftung einzubringenden landwirtschaftlichen Grund-
stücke im Gemeindebann S.. Die Stiftung respektiert damit den Willen der
Erblasser, der darin besteht, diese Grundstücke im Familienbesitz zu belas-
sen, solange der Ertrag aus dem Stiftungsvermögen den Bewirtschaftungs-
und Verwaltungsaufwand zu decken vermag.
Die Art und Weise der Bewirtschaftung hat sich nach den jeweiligen
ökologischen Erfordernissen zu richten.
In zweiter Linie verfolgt die Stiftung den Zweck, das berufliche Fort-
kommen meiner Kinder und ihrer Nachkommen zu fördern, in dem hiefür
Beiträge aus dem Ertrag des Stiftungsvermögens fliessen zur permanenten
Weiterund Fortbildung im Berufe durch Schulen, Kurse, Literatur, Semi-
nare und Studienreisen."
2.2. F.M. hat mit Handänderungsvertrag vom 12. März 2002 der ,,Stiftung F.M." die Grundstücke GB S. Nr. 593, Plan 37, Parzelle 486, 96.82 a Wald, sowie GB S. Nr. 595, Plan 36, Parzelle 521, 290.04 a Wald, ohne Entgelt gewidmet.
2.3. Die Vorinstanz hat auf dieser Widmung von der ,,Stiftung F.M." mit Veranlagung vom 25. November 2004 eine Schenkungssteuer von Fr. 525.90 erhoben. Sie ging von einem massgebenden Steuerwert der beiden Grundstücke von Fr. 13'148.-- und der Klasse 1 (vgl. § 149 Abs. 1 StG) aus. 2.4. Die Rekurrentin beantragt, die Schenkungssteuer sei aufzuheben, weil es sich nicht um eine Zuwendung, sondern um eine Widmung handle, welcher eine gleichwertige Leistung der empfangenden Person gegenüberstehe (Pflege und Erhalt der Widmung durch die Stiftung). 3. 3.1. Der Besteuerung unterliegt das Vermögen, das durch gesetzliche Erbfolge, Verfügung von Todes wegen, Schenkung eine andere Zuwendung anfällt, der keine keine gleichwertige Leistung der empfangenden Person gegenübersteht (§ 142 Abs. 1 StG). 3.2. 3.2.1. Gemäss der Rechtsprechung des StRG unterliegt die Widmung eines Vermögens zur Errichtung einer Stiftung der Schenkungssteuer (RGE vom 3. September 1997 in Sachen O.-R. Familienstiftung). Daran vermag auch der Einwand der Rekurrentin nichts zu ändern, dass die Widmung (im Gegensatz etwa zu Art. 142 des st.gallischen Steuergesetzes vom 9. April 1998) in § 142 StG nicht explizite erwähnt ist, denn sie gilt als ,,andere Zuwendung" im Sinne von § 142 Abs. 1 StG (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 142 StG N 4; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 1. Auflage, Muri-Bern 1991, § 83 aStG N 21). Dieser Begriff umfasst alle unentgeltlichen Vermögenszuflüsse, die nicht unter die zivilrechtlichen Begriffe der erbrechtlichen Zuwendung der Schenkung fallen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 142 StG N 29). 3.2.2. Die Rekurrentin wendet ein, der zu beurteilenden Widmung liege keine Schenkungsabsicht zugrunde. Ob es zutrifft, dass beim Abtretenden bei der ,,anderen Zuwendung" kein Schenkungswille vorliegen muss (vgl. dazu Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 142 StG N 29), kann offen ge-
lassen werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Schenkungsabsicht gegeben, wenn die Vermögenszuwendung nicht mit dem Willen, eine Gegenleistung zu erbringen, ausgerichtet wird (StE 1997 B 72.11 Nr. 5, Erw. 3c). Das ist vorliegend der Fall, denn F.M. hat der Rekurrentin anlässlich ihrer Errichtung die beiden Waldgrundstücke ,,ohne besonderes Entgelt" gewidmet. Es wurde überdies ausdrücklich festgehalten, dass sich die Parteien keine weiteren Leistungen schulden (Ziff. II [Entschädigungsfrage] des Hand- änderungsvertrages vom 12. März 2002). Der Übertragung des Eigentums der beiden Waldgrundstücke stand also nach dem Willen des Abtretenden keine Leistung der zu errichtenden ,,Stiftung F.M." gegenüber. Die Erfüllung der in Art. 2 der Errichtungsurkunde genannten Zwecke der Stiftung (vgl. oben Ziff. 2.1.) stellt, entgegen der Auffassung der Rekurrentin, nicht eine Gegenleistung für die Widmung der beiden Waldgrundstücke dar. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung von § 142 Abs. 1 StG erfüllt, d.h. die Widmung von F.M. bildet Gegenstand der Schenkungssteuer. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass diese schenkungssteuerpflichtig ist, denn es gibt auch schenkungssteuerfreie Vermögensanfälle (vgl. § 142 Abs. 3 StG). 3.2.3. Bei Vermögensanfällen an Stiftungen wird auf das verwandtschaftliche Verhältnis der zuwendenden Person zu den Destinatärinnen beziehungsweise Destinatären abgestellt (§ 147 Abs. 3 StG). Die von F.M. anlässlich der Stiftungserrichtung vorgenommene Widmung stellt unzweifelhaft einen Vermögensanfall an eine Stiftung im Sinne dieser Bestimmung dar. Da gemäss Art. 2 der Stiftungsurkunde als Destinäre einzig die Kinder von F.M. und deren Nachkommen in Betracht kommen, Vermögensanfälle von F.M. an seine Nachkommen (worunter auch seine Enkel fallen) aber gemäss § 142 Abs. 3 StG steuerfrei sind, ist die Widmung der beiden Grundstücke anlässlich der Errichtung der Stiftung F.M. schenkungssteuerfrei.